Rechtsanwalt | Sozialrecht

Das Sozialrecht ist Ausfluss des in der Verfassung verankerten Sozialstaatsprinzips. Sozialrecht ist, im Gegensatz zum Arbeitsrecht, öffentliches Recht und damit geprägt vom Handeln des Staats (über die Sozialverwaltung) gegenüber dem Individuum. Sozialrecht und Arbeitsrecht stehen oft in enger Beziehung – der anwaltliche Berater muss die Auswirkungen der beiden Rechtsgebiete aufeinander kennen und berücksichtigen.

Ich berate und vertrete im Sozialrecht Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Arbeitslose, freie Mitarbeiter, Selbständige, Pflegeunternehmen, Ärzte, Zahnärzte etc. schwerpunktmäßig zu folgenden Themen:

Arbeitslosengeld
Insolvenzgeld
Elterngeld
Krankenversicherungsrecht
Pflegeversicherungsrecht
Unfallversicherungsrecht (Berufsgenossenschaft)

Im Folgenden erläutere ich kurz einige Begriffe des Sozialrechts: Räumlichkeiten des Leipziger RechtsanwaltsDie sozialrechtlichen Gesetze kann man grob in Sozialversicherungsrecht, Sozialversorgung und soziale Fürsorge unterteilen. In seinen Bezügen zum Arbeitsrecht steht das Sozialversicherungsrecht dem Arbeitsrecht und damit der betrieblichen Praxis am nächsten. Die folgenden Ausführung sind auf die besonders mit dem Arbeitsrecht verwobenen Teile des SGB III und SGB II. Regelungen zum Sozialrecht finden sich in den verschiedenen Sozialgesetzbüchern (SGB I-XII), dem Sozialgerichtsgesetz (SGG) sowie diversen Nebengesetzen und Verordnungen. Nicht zu vergessen ist die erhebliche Bedeutung der Grundrechte des GG und europarechtlicher Normen.

Sozialversicherung

Die Sozialversicherung gewährleistet Schutz gegen Versicherungsfälle gegen Beitragszahlung – mithin vergleichbar zur Privatversicherung. Sie unterscheidet sich von dieser jedoch darin, dass sie ein vom Staat zur Verfügung gestelltes, gesetzliches Sicherungssystem ist, dass sie grundsätzlich auf zwingender Mitgliedschaft beruht und, dass sie Elemente des sozialen Ausgleichs enthält. Sozialversicherungszweige sind die gesetzliche Unfallversicherung, die gesetzliche Krankenversicherung, die gesetzliche Pflegeversicherung, die gesetzliche Arbeitslosenversicherung und die gesetzliche Rentenversicherung. Ein bedeutendes Merkmal ist die Beitragsaufbringung und -abführung. Die Beiträge werden weitestgehend paritätisch von Arbeitnehmern und Arbeitgebern aufgebracht. Sie orientieren sich am jeweiligen Arbeitseinkommen des abhängig Beschäftigten. Die Arbeitnehmerbeiträge werden grundsätzlich unmittelbar vom Arbeitgeber einbehalten und zusammen mit seinem Anteil – für den Arbeitnehmer – abgeführt. Ausnahme ist die Unfallversicherung – hier werden die Beiträge allein von Arbeitgeberseite aufgebracht – vor dem Hintergrund, dass dadurch die Haftung der Arbeitgeber bei Berufsunfällen weitestgehend entfällt und die Unfallversicherung eintritt.

Arbeitslosenversicherung

Die Arbeitslosenversicherung ist im SGB III geregelt. Sie bietet Schutz gegen den Versicherungsfall „Arbeitslosigkeit“. Dementsprechend enthält sie Elemente der Leistung an Arbeitslose, jedoch auch Elemente der Beschäftigungsförderung. Voraussetzung für den Erhalt von Arbeitslosengeld ist: Die Erfüllung einer Anwartschaftszeit von 12 Monaten in einem Pflichtversicherungsverhältnis, innerhalb einer Rahmenfrist von 2 Jahren. Versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis liegt dann vor, wenn eine persönliche Abhängigkeit und Weisungsunterworfenheit vorliegt (bei Arbeitsverhältnis regelmäßig der Fall). Die Einzelnen Pflichtversicherungsverhältnisse und Ausnahmen ergeben sich aus den §§ 7 ff. SGB III. Weiterhin muss der Antragsteller sich persönlich arbeitslos melden. Weiterhin muss der Antragsteller „verfügbar“ sein. Das bedeutet, er muss tatsächlich in der Lage sein und gewillt sein, eine mindestens > 15 Stunden/Woche-Tätigkeit aufzunehmen. Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach Bemessungsentgelt, welches aus dem Einkommen in der Zeit den letzten 12 Monaten vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ermittelt wird und beträgt 60%, bzw. 67 % bei Arbeitslosen mit einem steuerlich zu berücksichtigenden Kind. Die Dauer des Bezugs beginnt mit 6 Monaten und ist gestaffelt. Die Arbeitslosenversicherung leistet weiterhin z.B. Insolvenzgeld, Gründungszuschuss für Existenzgründung, diverse Zuschüsse zur Förderung der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit, Finanzierung von Qualifizierungsmaßnahmen, Winterausfallgeld (Bauwirtschaft).

Arbeitslosengeld II

Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) sind keine Sozialversicherungsleistung, hängen jedoch eng mit dem Arbeitsrecht zusammen. Liegen die Voraussetzungen für den Erhalt von Leistungen nach dem SGB III nicht (mehr) vor, so kann ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bestehen (bekannt als „Hartz-IV“). Wenn keine Arbeitsfähigkeit besteht, so kommen nur Leistungen der Sozialhilfe (SGB XII) oder anderer Träger (z.B. Unfallversicherung etc.) in Betracht. Im Rahmen des SGB II muss zunächst Hilfebedürftigkeit vorliegen. Da es sich bei den Leistungen des SGB II nicht um Versicherungsleistungen handelt, sondern um echte Sozialleistungen gilt zunächst das Prinzip der Selbstverantwortung. Das heißt, es muss zunächst eigenes Vermögen aufgewendet werden, um den Zustand zu ändern; also de facto eigene Mittel verbraucht werden – bis auf die vom Gesetz vorgesehenen Freibeträge. Maßstab für die Beurteilung ist dabei die sog. „Bedarfsgemeinschaft“. Dies ist z.B. eine Familie oder Personen, die zusammen leben und füreinander einstehen – also z.B. auch nichteheliche Lebensgemeinschaften. Besteht ein Bedarf, so werden Leistungen bis zur maximalen Höhe der (sehr knappen) Leistungssätze erbracht. Von den Leistungsempfängern wird die Aufnahme jeder Beschäftigung erwartet, da sonst die Leistung gekürzt werden kann – grds. bis auf null. Weiterhin bekommen die Hilfebedürftigen Leistungen für Unterkunft und Heizung im Rahmen einer angemessenen Lebensführung erstattet.

Krankenversicherung

Die gesetzliche Krankenversicherung ist im SGB V geregelt. Die §§ 5ff. SGB V regeln die Versicherungspflicht. Beschäftigte in abhängiger Beschäftigung sind grundsätzlich pflichtversichert. Ebenso Arbeitslose und SGB-II-Leistungsempfänger. Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sind grundsätzlich Sachleistungen. Der Versicherte kann unter den zur Erbringung von Leistungen zugelassenen Ärzten, Pflegepersonen, Krankenhäusern, Apotheken etc. frei wählen. Die Krankenkassen haben mit den jeweiligen Leistungserbringern Verträge geschlossen, diese rechnen direkt – z.T. Über komplizierte Konstrukte wie Kassenärztliche/Kassenzahnärztliche Vereinigungen – ab. Hier sind auch die Rechtsbeziehungen der Leistungserbringer zu den Krankenkassen und den Versicherten geregelt.

Pflegeversicherung

Die gesetzliche Pflegeversicherung ist ebenfalls eine Pflichtversicherung und betrifft alle gesetzlich krankenversicherten Personen. Sie gewährt ebenfalls Sachleistungen. Es erfolgt eine Einstufung in Gruppen der Pflegbedürftigkeit (Pflegestufen). Danach bemißt sich die maximal abrechenbare Summen der Leistungerbringer gegenüber der Pflegekasse. Evtl. weitere, darüber hinaus gehende Leistungen werden von den Versicherten selbst getragen. Hier sind auch die Rechtsbeziehungen der Leistungserbringer zu den Pflegekassen und den Versicherten geregelt.

Rentenversicherung

Die gesetzliche Rentenversicherung ist ebenfalls für abhängig Beschäftigte sowie für verschiedene Selbständige eine Pflichtversicherung. Sie bietet Rentenleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung.

Unfallversicherung

Die Unfallversicherung dient dem Schutz gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Versicherungsträger sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften (z.B. BG-Bau). Erfasst sind wiederum vor allem die abhängig beschäftigten Personen. Soweit die Haftung der GUV reicht, ist eine privatrechtliche Haftung des Arbeitgebers/Unternehmers ausgeschlossen (§ 104 SGB VII). Weiterhin sind Ansprüche verschiedener Arbeitnehmer untereinander ausgeschlossen (zwischen Schädiger und Geschädigtem). Leistungen der GUV sind Heilbehandlung, Verletztengeld, insbesondere Verletztenrente.

Elterngeld

Das Elterngeld stellt eine Einkommensersatzleistung des Staates während der Elternzeit dar. Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach dem Einkommen vor der Geburt. Es handelt sich um ein „junges“ Gesetz, viele Einzelfallkonstellationen sind noch ungeklärt.

Sozialverwaltungsrecht

Wie eingangs geschildert, regelt die Sozialverwaltung die ihr
obliegenden Sachverhalte grundsätzlich durch den Erlass von Verwaltungsakten gegenüber den Betroffenen. Vor Erlass eines Verwaltungsakts ist der Betroffene anzuhören. Es bestehen auch Mitwirkungspflichten des Betroffenen. Gegen die Verwaltungsakte hat der Regelungsempfänger den Rechtsbehelf des Widerspruchs (§ 83 SGG). Dieser ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben – grds. bei der Ausgangsbehörde. Wir dem Widerspruch nicht abgeholfen, so kann nach Erlass des Widerspruchsbescheids binnen eines Monats nach Zustellung Klage zum Sozialgericht erhoben werden. Widerspruch und Klage vor dem Sozialgericht sind grundsätzlich für Versicherte gerichtskostenfrei. Dies gilt jedoch nicht für andere Beteiligte – z.B. Arbeitgeber.